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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 3240/20

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3240/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2021:1207.18K3240.20.00
 
Schlagworte:
Betreibensaufforderung Frist Rücknahmefiktion Klagebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand höhere Gewalt, Sorgfaltsmaßstab besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Normen:
VwGO § 55a, § 55d, § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 1, Abs. 3, § 92 Abs. 2
Leitsätze:

5. Ein Absender von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handelt nur dann nach der größten vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Sorgfalt, wenn er einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf sicherstellt. Dieser Sicherheitszuschlag muss so bemessen sein, dass er möglichen Störungen des Übertragungsweges Rechnung trägt und ggf. auch Wiederholungen des Übertragungsversuches ermöglicht (hier: Verneinung der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt in einem Fall, in dem dieser den zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsatz per besonderem elektronischen Anwaltspostfach lediglich eine Minute und 10 Sekunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 VwGO versendet).

 
Tenor:

Die Klage gilt als zurückgenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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