Mindestlohn
Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns
Fragen zum Mindestlohn.
Nach § 1 Mindestlohngesetz – MiLoG haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns gegen ihren Arbeitgeber. Dessen Höhe ist seit der Einführung über mehrere Stufen gestiegen.. Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 € brutto pro Stunde.
Welche Beschäftigte fallen nicht unter die Mindestlohnregelung?
Nach § 1 Mindestlohngesetz – MiLoG haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns gegen ihren Arbeitgeber. Dessen Höhe ist seit der Einführung über mehrere Stufen gestiegen.. Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 € brutto pro Stunde.
Welche Beschäftigte fallen nicht unter die Mindestlohnregelung?
Nach § 22 MiLoG gilt der Mindestlohnanspruch nicht für Minderjährige ohne Ausbildung, Auszubildende und Volontäre/Anlernlinge nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ehrenamtlich tätige Personen. Bei Praktikumsverhältnissen, die der beruflichen Orientierung dienen und nicht länger als drei Monate dauern sowie bei schul- oder hochschulrechtlich verpflichtenden Praktika besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn. Gleiches gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die unmittelbar an eine Langzeitarbeitslosigkeit anschließen in den ersten sechs Monaten der Tätigkeit.
Für welche Arbeitsstunden gilt die Mindestlohnreglung?
Der Mindestlohn gilt für jede geleistete Arbeitsstunde einschließlich der Überstunden. Vereinbarungen über ein verstetigtes Monatseinkommen sowie über eine Stück- oder Leistungsvergütung bleiben zulässig, soweit ein Stundenlohn von rechnerisch 12,00 € brutto (Stand Januar 2023) nicht unterschritten wird. Sonstige Zahlungen sind als Bestandteile des Mindestlohns anzurechnen, wenn sie – wie Lohn oder Gehalt im eigentlichen Sinne – die „Normaltätigkeit“ des Arbeitnehmers abdecken. Bei der Abrechnung von Bereitschaftszeiten kommt es darauf an, inwieweit diese Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind.
Kann der Anspruch durch Vereinbarung, Verwirkung oder Verzicht ausgeschlossen sein oder reduziert werden?
Nach § 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder in seiner Geltendmachung beschränken, insoweit unwirksam. Der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht verwirkt werden. Ein (Teil-)Verzicht ist nur auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs möglich. Vertragliche und tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten für Lohnforderungen in Höhe des Mindestlohns regelmäßig nicht. Der Anspruch unterliegt der Verjährung nach §§ 195 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie beträgt 3 Jahre.
Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025