Kündigung
Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung
Fragen zur Kündigung
Welche Voraussetzungen und welche Rechtsfolgen hat der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz hat zwei Voraussetzungen. Zunächst muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Weiterhin ist eine bestimmte Betriebsgröße erforderlich. Bezogen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2003 aufgenommen haben, ist eine Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten erforderlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber begonnen haben, genießen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn in dem Betrieb entweder mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind oder noch immer mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.01.2004 begonnen hat.
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zählen 1,0.
Genießen Beschäftigte allgemeinen Kündigungsschutz, so bedarf die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers stets einer sozialen Rechtfertigung, d.h. eines Kündigungsgrundes. Ein Kündigungsgrund kann sich aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Umständen ergeben.
Wodurch unterscheiden sich die fristlose und die ordentliche Kündigung?
Durch die fristlose Kündigung wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Bei der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist beendet.
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Nach der gesetzlichen Regelung kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist für eine von der Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung auf einen Monat zum Monatsende. Bei längerer Beschäftigungsdauer erhöht sich die Kündigungsfrist für die arbeitgeberseitige Kündigung stufenweise. Bei einer mehr als 20jährigen Beschäftigung besteht eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende.
Während der ersten sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern eine Probezeit vereinbart ist.
Tarifvertragliche Regelungen sehen häufig abweichende Kündigungsfristen vor.
Welche Arten von Kündigungsschutz sind zu unterscheiden?
Zu unterscheiden sind der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz.
Allgemeinen Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Besonderen Kündigungsschutz genießen nur besondere Gruppen von Beschäftigten, z. B. Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder.
Sind mündliche Kündigungen wirksam?
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass das Kündigungsschreiben von einer kündigungsberechtigten Person eigenhändig unterzeichnet sein muss. Telefax- und E-Mail-Schreiben genügen dem gesetzlichen Formerfordernis bei Kündigungen von Arbeitsverträgen nicht.
Welche Frist muss der Arbeitnehmer einhalten, wenn er sich gegen eine Kündigung wehren will?
Möchten Beschäftigte sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam.
Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025