Pflegezeit des Arbeitnehmers

Fragen zur Pflegezeit

Die Pflegezeiten im Beschäftigungsverhältnis werden durch zwei verschiedene Gesetze gestaltet. Sie unterscheiden sich in den rechtlichen Auswirkungen erheblich. Das Pflegezeitgesetz gibt den Rechtsanspruch auf Freistellung, um kurzzeitig oder in der Pflegezeit von sechs Monaten ohne Vergütung der Arbeit fernbleiben zu dürfen. Nach dem Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte bei Einverständnis der Arbeitgeberseite die Arbeitszeit reduzieren. Im Einzelnen:

I. Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz

Welches Ziel verfolgt das Pflegezeitgesetz?

Ziel des Pflegezeitgesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 PflegeZG).

Welche Beschäftigten können Pflegezeiten in Anspruch nehmen?

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen.

Was sind nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes?

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind nach § 7 Abs. 3 PflegeZG:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Arten von Freistellungsansprüchen unterscheidet das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Pflege (§ 2 PflegeZG) und der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG).

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung sind:

  1. Akut aufgetretene Pflegesituation eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
  2. Erforderlichkeit der Freistellung, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen,
  3. unverzügliche Mitteilung der Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber,
  4. auf Verlangen des Arbeitgebers Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Rechtsfolgen des Anspruchs auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung:

  1. Freistellungsanspruch von bis zu 10 Arbeitstagen,
  2. grundsätzlich keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, aber evtl. Pflegunterstützungsgeld gem. § 44a SGB XI,
  3. Kündigungsschutz von der Ankündigung, frühestens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 5 PflegeZG).

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG?

Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegezeit sind:

  1. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. schriftliche Ankündigung der Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn,
  4. kein Kleinarbeitgeber mit in der Regel bis zu 15 Beschäftigten,
  5. keine frühere Pflegezeit für den gleichen Angehörigen (Ausnahme: § 4a PflegeZG).

Rechtsfolgen des Anspruchs auf Pflegezeit:

  1. Freistellungsanspruch für die Dauer von längstens sechs Monaten,
  2. teilweise Freistellung möglich, über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit haben die Arbeitsvertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  3. Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, evtl. zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA),
  4. Kündigungsschutz von der Ankündigung, frühestens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Pflegezeit,
  5. Kürzungsmöglichkeit des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel,
  6. möglicherweise Erlöschen des Sozialversicherungsschutzes.

II. Pflege naher Angehöriger nach dem Familienpflegezeitgesetz

Welches Ziel verfolgt das Familienpflegezeitgesetz?

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege (§ 1 FPfZG).

Was ist Familienpflegezeit?

Nach § 2 FPfZG ist dies die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten auf bis zu 15 Stunden wöchentlich für die Dauer von längstens 24 Monaten, wenn sie eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Wer ist Beschäftigter? Wer ist naher Angehöriger?

Es gilt die Vorschrift des § 7 PflegeZG entsprechend.

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen.

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind:

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Familienpflegezeit?

Voraussetzungen des Anspruchs auf Familienpflegezeit: 

  1. Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. schriftliche Ankündigung spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn unter Angabe von Zeitraum und Umfang der Arbeitszeitreduzierung,
  4. Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit,
  5. kein Kleinarbeitgeber mit in der Regel bis zu 25 Beschäftigten.
     

Rechtsfolgen des Anspruchs auf Familienpflegezeit:

  1. Rechtsanspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden (Untergrenze) für die Dauer von längstens 24 Monaten (Höchstdauer) und einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  2. kein Lohnausgleich durch den Arbeitgeber,
  3. Möglichkeit der Förderung durch ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) maximal in Höhe der Hälfte der Nettolohndifferenz,
  4. Kündigungsschutz von der Ankündigung,frühestens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Familienpflegezeit,
  5. Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten möglich.

Verantwortlich: Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, Stand: 2025