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Landgericht Köln, 81 O 91/11

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 91/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0929.81O91.11.00
 
Tenor:

1. Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Inland

gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut zu erbringen, indem die Verfügungsbeklagte als Anbieter eines Bestellportals im Internet von Bestellern von Speisen und/oder Getränken über dieses Bestellportal bei Lieferdiensten Geldbeträge, insbesondere nach Online-Zahlung, entgegennimmt und ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Bestellers oder des Lieferdienstes dem Lieferdienst verfügbar macht, ohne dafür die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt bekommen zu haben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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